AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von cdp Inh. Frank-Heinrich Kröger e.K.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der cdp gelten ausschließlich, auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, auch dann, wenn die cdp hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.

2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die cdp stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu.

3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn cdp in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebote

1. Die Angebote der cdp, einschließlich der Lieferangaben, sind freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.

2. Der Auftraggeber ist an sein Angebot vier Wochen gebunden.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich cdp Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch cdp.

4. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass durch die Verwendung von Logos, Gestaltungsweisen, Marken, etc., die er cdp vertraglich vorgibt, keine Rechte Dritter verletzt werden.

5. Die Urheberrechte an den von cdp geschaffenen urheberrechtsfähigen Werken verbleiben bei cdp, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Lieferumfang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, zuzüglich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Klischeekosten und Transport- bzw. Versandkosten sowie Kosten der Transportversicherung werden ebenfalls gesondert berechnet.

2. Die Mittel, welche von uns zur Vorbereitung und Durchführung der Produktion erstellt werden, wie zum Beispiel Klischees, Druckträger, Datenträger oder andere grafische Materialien verbleiben in unserem Eigentum.

3. Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der Mehrwertsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Zahlungen per Scheck oder Wechsel bedürfen der gesonderten Vereinbarung und erfolgen grundsätzlich nur erfüllungshalber.

6. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise oder der Lohn- und Lohnnebenkosten nach Abgabe des Angebots/Abschluss des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht.

7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung (§ 286 Abs. 2 BGB). Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von cdp anerkannt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. 

9. Aus produktionstechnischen Gründen kann es zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang kommen: Bis zu 500 Stück 15 %, über 500 Stück 10 %, berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von cdp angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch cdp setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist cdp berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Fälle der höheren Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen sowie sonstige Ereignisse, die cdp nicht zu vertreten hat und die cdp an der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten hindern, führen zu einem angemessenen Aufschub der Leistungspflicht. Besteht das Ereignis länger als 2 Monate, so ist unser Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrübergang Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk, das heißt ab Sitz der cdp, vereinbart.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, wird cdp die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von cdp zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, ist cdp nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

3. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von cdp beruhen. Soweit cdp keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist in Fällen grober Fahrlässigkeit die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

5. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche aus Kauf- und Werkvertrag betragen vorbehaltlich der Geltung längerer Fristen grundsätzlich ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Werkes. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung von cdp ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von cdp.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. cdp behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist cdp berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch cdp liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, cdp hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch cdp liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. cdp ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller cdp unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit cdp Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, cdp die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt cdp jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mwst) der gegenüber cdp bestehenden Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von cdp, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. cdp verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann cdp verlangen, dass der Besteller cdp die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für cdp vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, cdp nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt cdp das Miteigentum in der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

6. Wird die gelieferte Sache mit anderen cdp nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt cdp das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mwst.) zu den anderen Gegenständen zu der Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller cdp anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für cdp.

7. Der Besteller tritt cdp auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. cdp verpflichtet sich, die cdp zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt cdp.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und Zahlung ist, der Sitz von cdp.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz von cdp. cdp ist jedoch berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.

3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

4. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSiG) Anwendung.